Die Instandhaltungsrücklage wird künftig als "Erhaltungsrücklage" bezeichnet; in der Sache selbst sind hiermit keine Änderungen verbunden. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. Instandhaltungsrücklage/Erhaltungsrücklage

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge