Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kommt künftig zentrale Bedeutung auch im Innenverhältnis zu, weil ihr die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt.

§ 9a WEG n. F.

§ 18 Abs. 1 WEG n. F.
Erweiterte Kompetenzen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

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