Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kommt künftig zentrale Bedeutung auch im Innenverhältnis zu, weil ihr die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt. | § 18 Abs. 1 WEG n. F. | Erweiterte Kompetenzen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer |
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