Zentrale Norm für eine Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels ist § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. Nur für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei Maßnahmen baulicher Veränderungen verweist § 16 Abs. 3 WEG n. F. auf die Spezialregelung in § 21 WEG n. F. Die bisherigen Regelungen des § 16 Abs. 3 bis Abs. 8 WEG a. F. werden ersatzlos entfallen.
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung beschließen. Da die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG n. F. stets einfach-mehrheitlich erfolgt – lediglich auf Rechtsfolgenseite gilt etwas anderes bei § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. –, wird es künftig auch keine Differenzierung mehr zwischen den Betriebs- und Verwaltungskosten einerseits und den Kosten von Erhaltungsmaßnahmen andererseits geben.
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