Überblick

Die Besonderheiten des wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens sind in Zukunft nach wie vor in den §§ 43 ff. WEG n. F. geregelt. Allerdings beschränken sich die Verfahrensregelungen des künftigen Wohnungseigentumsgesetzes auf gerade einmal 3 Paragrafen. Insbesondere Neuregelung, dass es sich bei Beschlussmängelklagen (also Anfechtungsklagen sowie Nichtigkeitsfeststellungsklagen) in Ergänzung der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. um Verbandsprozesse handelt, lassen diverse Regelungen entfallen, die bisher deshalb notwendig waren, weil sich diese Klagen nicht gegen die Gemeinschaft der Eigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet haben. Die Änderungen bringen unzweifelhaft wesentliche Erleichterungen mit sich, werfen allerdings auch neue Fragen und Probleme auf.

Neben den allgemeinen prozessualen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO), wird es künftig also nur noch 3 Spezialvorschriften im Wohnungseigentumsgesetz selbst geben. Für die Streitwertbemessung wird der bislang geltende § 49a GKG aufgehoben und § 49 GKG n. F. in seiner Wiederbelebung entsprechend modifiziert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge