Wurde die Erwerberhaftung im Rahmen einer vereinbarten Öffnungsklausel durch Beschluss begründet, muss sich dieser Öffnungsklausel-Beschluss zur Wirkung gegen Rechtsnachfolger von Wohnungseigentümern ohnehin aus dem Grundbuch ergeben, was § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG n. F. ausdrücklich anordnet. Hiermit ist freilich auch abschließend geklärt, dass eine Erwerberhaftung auf Grundlage einer vereinbarten allgemeinen Öffnungsklausel beschlossen werden kann, denn sie ergibt sich direkt aus dem Grundbuch. Dies war jedenfalls nicht unumstritten, dürfte aber auf Grundlage der aktuellen BGH-Rechtsprechung[1] allerdings möglich sein. Auf Grundlage einer spezifizierten Öffnungsklausel ist dies freilich kein Problem. Das Gesetz unterscheidet mit Blick auf die vereinbarten Öffnungsklauseln nicht nach allgemeinen und spezifizierten, sondern stellt nur formal auf einen Öffnungsklauselbeschluss ab, weshalb also auch ein auf Grundlage einer spezifizierten Öffnungsklausel gefasster Beschluss über eine Erwerberhaftung der Eintragung in das Grundbuch bedarf.[2] Da aber die Erwerberhaftung künftig unmittelbar aus dem Grundbuch ersichtlich ist, kann sie auch auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel beschlossen werden. Unsicherheiten aufgrund der BGH-Entscheidung v. 10.10.2014[3], wonach jeder Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer, originärer Leistungspflichten geschützt ist, die sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung ergeben, dürften insoweit jedenfalls beseitigt sein.

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