§ 9a Abs. 4 WEG n. F. wird auf Grundlage der Änderungen des Rechts der baulichen Veränderung durch das WEMoG eine ganz erhebliche Brisanz zukommen. Für den Fall, dass die Wohnungseigentümer einem einzelnen oder einigen von ihnen auf Grundlage des § 20 Abs. 2 WEG n. F. zwar eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gestatten, diese aber aufgrund einer Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten der bauwilligen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, ist sie auch im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Auftrag zu geben. Das hat aber im Außenverhältnis unmittelbar zur Folge, dass sämtliche Wohnungseigentümer den mit der Umsetzung der Baumaßnahme beauftragten Unternehmen über ihren Miteigentumsanteil der Außenhaftung des § 9a Abs. 4 WEG n. F. ausgesetzt sind. Entsprechendes gilt auch für die übrigen Baumaßnahmen, die zwar mit einfacher Mehrheit gefasst wurden, deren Kosten sich aber gerade nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren und insoweit nicht mit einer Kostentragungspflicht sämtlicher Wohnungseigentümer verbunden sind.

Aus diesem Grund ist dringend darauf zu achten, dass die Durchführung derartiger Maßnahmen entweder von einer Vorschussleistung der entsprechend betroffenen Wohnungseigentümer abhängig gemacht wird bzw. von einer vollständigen Beitragsleistung sämtlicher betroffener Wohnungseigentümer auf Grundlage einer zur Finanzierung der Maßnahme beschlossenen Sonderumlage. Keinesfalls sollten Verwalter vor Erfüllung dieser Voraussetzungen die Maßnahme namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Auftrag geben. Im Ernstfall könnten sie sich haftbar machen.

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