Während Rechtsprechung und Literatur auch die Begriffe

  • "Wohnungseigentümergemeinschaft",
  • "Verband" oder
  • "(teil)rechtsfähige Gemeinschaft"

verwenden, wird in den hier vorliegenden Ausführungen ausschließlich der Begriff "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" verwendet, wenn es um die Rechte und Pflichten sowie die Bezeichnung der nunmehr uneingeschränkt rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft – mithin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – geht. Nach § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG n. F. führt sie im Außenverhältnis entweder die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseigentümergemeinschaft". Soweit hingegen das Innenverhältnis – insbesondere mit Blick auf die Beschlussfassung – betroffen ist, wird hier die Rede von der "Wohnungseigentümergemeinschaft" sein.

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