Soweit die Ausführung der baulichen Veränderung von Mitwirkungshandlungen des Vermieters abhängt, die über die bloße Erlaubnis hinausgehen, kann der Mieter deren Erfüllung nach § 241 Abs. 2 BGB verlangen. Insoweit können den vermietenden Wohnungseigentümer insbesondere Informationspflichten treffen. Abhängig von der seitens des Mieters begehrten baulichen Maßnahme, kann dieser Informationen benötigen, die zur Umsetzung der Maßnahme erforderlich sind, insbesondere z. B. Angaben über die vorhandene Stromversorgung oder den Verlauf von Kabeln. Verlangen Fachunternehmen im Rahmen der Umsetzung der vom Mieter initiierten Baumaßnahme ggf. eine entsprechende schriftliche Gestattungserklärung des Vermieters, ist letzterer gegenüber seinem Mieter verpflichtet, diese abzugeben.

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