Rz. 5

Gemäß Art. 1033 Abs. 1 ZGB RB gehen sämtliche zum Zeitpunkt des Todes existierenden Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, sofern diese nicht durch den Tod erlöschen. Gemäß Art. 1033 Abs. 2 ZGB RB sind Schadensersatzansprüche aus Gesundheitsschädigung bzw. Körper- oder Lebensverletzung, Unterhaltsansprüche und Rentenansprüche nicht vererbbar. Darüber hinaus können persönliche Rechte nichtvermögensrechtlicher Art, wie z.B. das Namensrecht,[1] jedenfalls auch der nicht kommerzialisierte Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nicht vererbt werden.

 

Rz. 6

Ausdrückliche gesetzliche Regelungen finden sich auch in Art. 102 Abs. 1 des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften für den Fall, dass der Erblasser Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (obshestvo s ogranitchenoi otvestvennostju) und in Art. 73 Abs. 11 des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften, wenn er Aktionär einer geschlossenen Aktiengesellschaft (zakritnaya aktsionernaya obshestvo) war. Der Gesellschaftsanteil bzw. die Aktien werden nach allgemeinen Regeln vererbt, soweit in der Satzung der jeweiligen Gesellschaft hierfür kein Zustimmungserfordernis vorgesehen ist. Im Falle der geschlossenen Aktiengesellschaft muss die Gesellschaft, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss der andere/müssen die übrigen Gesellschafter zustimmen, vgl. Art. 73 Abs. 11, 102 Abs. 1 des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften.

[1] Mozolin/Mozolin, Zivilrecht, Kap. 9, § 1 Nr. 4.

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