Rz. 25

Das Stammkapital einer GmbH kann durch Beschluss der Gesellschafter erhöht werden. In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist das Stammkapital zu erhöhen (vgl. etwa § 105 WGesG). Das Stammkapital einer GmbH kann wie folgt erhöht werden:

zu Lasten des Vermögens der Gesellschaft;
durch Einbringung zusätzlicher Einlagen durch alle Gesellschafter;
durch Einbringung zusätzlicher Einlagen durch einen oder mehrere Gesellschafter;
durch Einbringung von Einlagen durch Dritte bei deren Aufnahme in die Gesellschaft, wenn dies nicht durch die Satzung der Gesellschaft ausgeschlossen ist (§ 105 WGesG).
 

Rz. 26

Die Entscheidung über eine Erhöhung des Stammkapitals auf Kosten des Vermögens der Gesellschaft wird mit qualifizierter Mehrheit (nicht weniger als zwei Drittel der Stimmen der Gesellschafter, soweit nicht in der Satzung etwas anderes vorgesehen ist) auf Basis der buchhalterischen Dokumente für das abgelaufene Geschäftsjahr getroffen. Die Entscheidung über die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH durch die Einbringung zusätzliche Einlagen durch alle Gesellschafter der Gesellschaft wird in der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit (nicht weniger als zwei Drittel der Stimmen der Gesellschafter) getroffen.

 

Rz. 27

Im Fall, dass eine Erhöhung des Stammkapitals der GmbH durch Einbringung zusätzlicher Einlagen von nur einem oder mehreren (nicht allen) Gesellschaftern oder durch Dritte erfolgen soll, ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Im Beschlussantrag sind Umfang und Zusammensetzung des in das Stammkapital einzubringenden Vermögens sowie Verfahren und Fristen der Einbringung anzugeben. Seit der letzten Novelle des WGesG ist jetzt auch die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH im Wege eines "Debt-to-Equity"-Swap sowohl für Gesellschafter wie auch für Dritte möglich, § 105 Abs. 8 WGesG. Des Weiteren muss angegeben werden, welcher Anteil am Stammkapital von einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern oder einem Dritten erworben/erhalten/übernommen werden soll.

 

Rz. 28

Die Entscheidung über die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH muss den Umfang der Erhöhung des Stammkapitals enthalten und ebenfalls das Verfahren der Berechnung des Wertes der zusätzlichen Einlagen eines jeden Gesellschafters festlegen sowie die entsprechenden Fristen für die Erbringung der Einlage bestimmen. Gleichzeitig mit dem Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH durch die Gesellschafterversammlung ist der Beschluss über die Änderung der Satzung der Gesellschaft zu fassen, die im Zusammenhang mit der Erhöhung ihres Stammkapitals bzw. der Veränderung im Bestand der Gesellschafter oder der Anteile der Gesellschafter stehen (§ 105 WGesG).

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