Rz. 17
Die Satzung einer GmbH muss zwingend in einer der beiden Amtssprachen – belarussisch oder russisch – abgefasst sein.[26] Die früher in der Praxis verbreitete zweisprachige Abfassung (belarussisch bzw. russisch sowie eine Fremdsprache) wird inzwischen nicht mehr geduldet.
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