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Die Satzung einer GmbH muss zwingend in einer der beiden Amtssprachen – belarussisch oder russisch – abgefasst sein.[26] Die früher in der Praxis verbreitete zweisprachige Abfassung (belarussisch bzw. russisch sowie eine Fremdsprache) wird inzwischen nicht mehr geduldet.

[26] Art. 11 des Gesetzes der Republik Belarus "Über die Sprachen der Republik Belarus" vom 26.1.1990, Nationales Register der Rechtsakte Nr. N 3094-XI.

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