Leitsatz

Durch Urteil vom 28.10.2003 war für die Ehefrau nachehelicher Aufstockungsunterhalt von 1.533,88 EUR monatlich tituliert worden. Der Ehemann war inzwischen Rentner. Seit dem 14.4.2009 war er wieder verheiratet. Seine neue Ehefrau bezog eine Rente von 745,00 EUR.

Der Ehemann begehrte Wegfall seiner Zahlungsverpflichtung ggü. seiner geschiedenen Ehefrau ab Juli 2008.

 

Sachverhalt

Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1998 geschieden. Der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt war durch Urteil vom 28.10.2003 i.H.v. 1.533,88 EUR monatlich tituliert worden.

Der Kläger begehrte mit seiner Abänderungsklage den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab Juli 2008.

Schon vor der Scheidung hatte die Beklagte, die während der Ehe drei gemeinsame Kinder großgezogen hatte, wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Bis zum Beginn der Ehe war sie als Sekretärin bei einer politischen Partei tätig. Danach arbeitete sie ab der Geburt ihrer Kinder nicht mehr. Ab Mai 1989 arbeitete sie als Assistentin einer Bundestagsabgeordneten. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug zunächst 20 Stunden und wurde bis 1998 sukzessive aufgestockt. Ab 1998 arbeitete sie ganztags.

Die Assistententätigkeit endete zum 1.8.1998 wegen des Umzugs des Bundestages nach Berlin. Die Beklagte wollte nicht mit nach Berlin umziehen und hatte ihre Tätigkeit deswegen aufgegeben, zumal sie für sich gute Chancen sah, eine ähnliche Beschäftigung in Bonn wieder zu finden. Diese Hoffnungen erfüllten sich nicht.

Das erstinstanzliche Urteil hat ihr bei der Unterhaltsberechnung ein Einkommen von rund 3.400,00 EUR brutto zugerechnet, das sie während ihrer früheren Tätigkeit erzielt hatte.

Der Kläger war wiederverheiratet und bezog Altersrente. Seine Einkünfte beliefen sich auf ca. 6.000,00 EUR monatlich. Die zweite Ehefrau des Klägers erzielte monatliche Einkünfte von 745,00 EUR.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Abänderungsklage abgewiesen.

Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung hatte in der Sache teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne erst für die Zeit ab Mai 2009 gemäß § 323 Abs. 1 ZPO eine Abänderung des Unterhaltstitels vom 28.10.2003 verlangen, da erst ab diesem Zeitpunkt eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse eingetreten sei, die für die Verurteilung zur Entrichtung des nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 1.533,88 EUR ab dem 1.12.2003 und die unbefristete Dauer seiner Entrichtung maßgeblich gewesen seien.

Als wesentliche Änderungen im Sinne der Vorschriften seien zum einen die Gesetzesänderung zum 1.1.2008 zum nachehelichen Unterhaltsrecht und zum anderen die Wiederverheiratung des Klägers zum 14.4.2009 anzusehen. Dagegen habe sich der Umstand, dass der Kläger mittlerweile Rente beziehe, nicht entscheidend auf seine Leistungsfähigkeit ausgewirkt.

Der Gesamtbedarf werde aufgrund des Einkommens der Kläger, der Beklagten und der zweiten Ehefrau des Klägers im Wege der Additionsmethode ermittelt, die Einkünfte sodann durch drei geteilt und in der nächsten Stufe die jeweiligen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Ehefrauen in Abzug gebracht. Außerdem sei zum Ausgleich der Vorteile des Zusammenlebens der Bedarf der geschiedenen Eheleute angemessen zu erhöhen.

Das OLG ging davon aus, dass die Beklagte eheliche Nachteile nicht erlitten hatte, da sie auch schon zum Zeitpunkt der Ehescheidung vollschichtig in ihrem früheren Beruf gearbeitet habe. Einkommenseinbußen seien erst dadurch entstanden, dass sie diese Tätigkeit aus freiem Entschluss aufgegeben hatte. Es sei ihr daher das Einkommen zuzurechnen, das sie zuletzt bei vollschichtiger Tätigkeit erzielt hatte.

An die Bewertung der fiktiven Einkünfte sah sich das OLG auch für die Frage der Unterhaltsbegrenzung gebunden. Es ging daher davon aus, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden seien. An dem Vortrag der Beklagten, sie hätte bei durchgängiger Berufstätigkeit Karriere als Gewerkschaftssekretärin machen können, ließen sich keine weitergehenden ehebedingte Nachteile feststellen. Auch ihr Vortrag dahingehend, sie sei durch die Kinderbetreuung bei Fort- und Weiterbildungen stark eingeschränkt gewesen, so dass ihr ein beruflicher Aufstieg versagt geblieben sei, sei nicht erheblich. Im Übrigen sei sie der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

Bei der Billigkeitsabwägung seien keine Umstände festzustellen, die einer Unterhaltsbegrenzung entgegenständen. Es werde eine Übergangszeit von zwei Jahren zugebilligt, die angemessen sei, um der Beklagten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 07.07.2009, 4 UF 168/08

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