Mit Erfolg! Der Streit sei eine Wohnungseigentumssache i. S. v. § 43 Nr. 1 WEG. Ausschlaggebend sei nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehe, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen sei. So aber liege es. K führe die Schäden an der Badezimmerdecke in seiner ehemaligen Wohnung auf eine Leckage im Abflussrohr des Badezimmers des B zurück. Der innere Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergebe sich daraus, dass der Schaden an der Badezimmerdecke in der ehemaligen Wohnung durch den baulichen Zustand eines Abflussrohrs in der Wohnungseigentumsanlage verursacht worden sein soll.

Hinweis

Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung. Das LG meinte, die Besonderheit liege darin, dass K nicht mehr Wohnungseigentümer war. Dies sah der BGH anders. Der Umstand, dass K bereits vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden sei, ändere nichts an der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts. Die Vorschrift des § 43 WEG sei gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Der innere Zusammenhang der Streitigkeit mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer entfalle nicht dadurch, dass eine der Parteien vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheide.

Ausblick WEG-Reform

Das WEMoG wird die Rechtslage nicht ändern.

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