Leitsatz

Eine BGB-Gesellschaft (GbR) mit zwei Gesellschaftern kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar ist. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit ist das Verhalten beider Gesellschafter zu prüfen. Im Fall einer wechselseitigen Kündigung kann eine unwirksame erste fristlose Kündigung nicht automatisch als wichtiger Grund für die Kündigung durch den zweiten Gesellschafter gewertet werden, ohne sein eigenes vorangegangenes Fehlverhalten in eine Gesamtwürdigung mit einzubeziehen.

 

Sachverhalt

Die Parteien dieses Rechtsstreits waren Gesellschafter einer zweigliedrigen GbR, die Eigentümerin eines Grundstückes war. Der Gesellschaftsvertrag enthielt für den Fall einer ordentlichen und fristlosen Kündigung eine Fortsetzungsklausel. Strittig war vorliegend, welcher der beiden Gesellschafter durch seine fristlose Kündigung aus der GbR ausschied und wer in der GbR verblieb.

Auf dem Grundstück der GbR errichtete die eine Gesellschafterin, die klagte, auf ihrer Hälfte das von ihr geplante Bauvorhaben. Der andere Gesellschafter machte von der Baugenehmigung für seinen Teil hingegen zunächst keinen Gebrauch. Nach Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern widerrief der Ehemann der Gesellschafterin die Architektenvollmacht für das Bauvorhaben auf der Hälfte des Gesellschafters. Zudem soll der Ehemann der Gesellschafterin laut der bislang nicht geprüften Behauptung des Gesellschafters die zuständigen Behörden auf das zeitliche Erlöschen der Baugenehmigung für das Bauvorhaben des Beklagten hingewiesen haben. Jedenfalls ordnete die Behörde unstreitig an, dass dort nicht mehr gebaut werden dürfe. Dies behördliche Vorgehen wurde gerichtlich als rechtmäßig bestätigt. Aufgrund des vorgenannten Verhaltens kündigte der später beklagte Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag mit sofortiger Wirkung, woraufhin die Gesellschafterin den Gesellschaftsvertrag ebenfalls mit sofortiger Wirkung kündigte.

Der BGH stellte zunächst fest, dass eine mögliche Information des Ehemanns der Gesellschafterin gegenüber den Behörden die notwendige Vertrauenslage zwischen den Gesellschaftern erschüttern könne. Auch wenn sich das zeitliche Erlöschen als rechtmäßig herausgestellt habe, hätte die Klägerin aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten die Behörden nicht hierauf hinweisen dürfen. Daher ist laut BGH bei einer Neuverhandlung festzustellen, ob die entsprechende Behauptung des Beklagten den Tatsachen entspricht. Auch stünde der Widerruf der Architektenvollmacht den Treuepflichten entgegen. Die beiden vorgenannten Verhaltensweisen stellen laut BGH aber eventuell selbst noch keinen wichtigen Grund zur sofortigen Kündigung durch den Beklagten dar. Sie sind jedoch jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Kündigung durch die Klägerin zu berücksichtigen. Fiele ihr hier ein Fehlverhalten zur Last, könnte dies zumindest die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen Kündigung beeinflussen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 21.11.2005, II ZR 367/03. – Vgl. zur GbR auch den Gesellschaftsvertrag BGB-Gesellschaft auf der Praxishilfen-CD.

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