(1) Anlagen zum Verteilen, Behandeln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und die Ordnung des Wasserhaushalts gewährleistet ist.

 

(2) Die Unternehmerinnen oder Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Anlagen zur Gewinnung von Grundwasser sowie der in Abs. 1 genannten Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

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