Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Der Kläger begehrte die Abänderung eines Unterhaltstitels wegen nachehelichen Unterhalts. Die Parteien waren von 1986 bis 2000 verheiratet. Aus ihrer Ehe war eine im Jahre 1986 geborene Tochter hervorgegangen.

Die Beklagte litt an einer bipolaren Störung in Form einer manisch-depressiven Erkrankung. Sie war erwerbsunfähig und bezog Erwerbsunfähigkeitsrente von 684,00 EUR monatlich.

Der Kläger erzielte ein bereinigtes Einkommen von ca. 1.242,00 EUR. Er vertrat die Auffassung, zur Zahlung des titulierten Unterhalts von 274,00 EUR monatlich nicht mehr verpflichtet zu sein, da er nicht nur seine jüngere Tochter zu unterhalten habe, sondern auch seine Lebensgefährtin. Hinzu kämen Betreuungskosten für den Kindergarten i.H.v. 108,00 EUR.

Zentrales Problem der Entscheidung war die Frage, ob die Kindergartenfreibeträge, die der Kläger für seine jüngere Tochter entrichten musste, von seinem Einkommen in Abzug zu bringen sind.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Kindergartenbeiträge zugunsten des Klägers in vollem Umfang berücksichtigt. Es hat insoweit auf die neuere Rechtsprechung des BGH verwiesen, wonach Kindergartenbeiträge in Tabellenunterhaltsbeträgen nicht enthalten sind (BGH, Urt. v. 26.11.2008 - XII ZR 65/07 -, FamRZ 2009, 962).

Kindergartenbeträge stellten vielmehr einen Mehrbedarf des Kindes dar, für den beide Eltern anteilig nach ihren den Selbstbehalt übersteigenden Einkommen aufzukommen hätten. Die Lebensgefährtin des Klägers erziele als Ergotherapeutin lediglich Einkommen unterhalb des eigenen Selbstbehalts. Die Zahlung von Kindergartenbeträgen sei ihr daher nicht möglich. Der Kläger müsse die Kindergartenbeiträge aus seinem Einkommen alleine zahlen und könne sie deshalb von seinem für Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommen abziehen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des OLG Dresden folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach Kindergartenbeiträge stets einen Bedarf des Kindes selbst darstellen und als Mehrbedarf gelten, für den die Eltern anteilig aufzukommen haben.

Der vom OLG Dresden entschiedene Fall betrifft kein gemeinsames Kind der früheren Eheleute. Allerdings ist der Bedarf von Kindern, egal ob sie während der Trennung oder nach der Ehescheidung geboren oder erst später adoptiert worden sind, stets für die Bemessung des Ehegattenbedarfs zu berücksichtigen (BGH v. 1.10.2008 - XII ZR 62/07 - in FamRZ 2009, 23 ff.).

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2009, 24 UF 63/09

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