Leitsatz

Vorübergehend abweichender Gebrauch einer kraft Vereinbarung zweckbestimmten Hausmeisterwohnung

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG; §§ 140, 242 BGB

 

Kommentar

  1. Die in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung enthaltene Vereinbarung zur Nutzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen als Hausmeisterwohnung enthält eine nutzungseinschränkende Zweckbestimmung, welcher Vereinbarungscharakter im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG zukommt. Eine endgültige Aufhebung oder Änderung dieser Zweckbestimmung ist grds. nur durch Neuvereinbarung aller Wohnungseigentümer möglich.
  2. Allerdings können die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss vorübergehend einen abweichenden Gebrauch beschließen, sofern ein solcher Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
  3. Ein in diesem Zusammenhang nichtiger Eigentümerbeschluss (Änderung des Nutzungszwecks einer Hausmeisterwohnung auf Dauer; fehlende Beschlusskompetenz gemäß BGH v. 20.9.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500) kann allerdings gem. §§ 140 und 242 BGB umgedeutet werden. Vorliegend konnte dem Beschluss der Inhalt beigemessen werden, dass die Änderung des Nutzungszwecks nur eine vorübergehende sein sollte; insoweit sind die Eigentümer zu einer solchen Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss befugt. Zur Überzeugung des Senats war anzunehmen, dass die Eigentümermehrheit bei Kenntnis der Nichtigkeit des Beschlusses nach ihrem mutmaßlichen Willen im Hinblick auf die von ihnen wirtschaftlich verfolgten Ziele vernünftigerweise jeweils eine nur vorübergehende – auf Beschäftigung des "extern" wohnenden Hausmeisters in begrenzter Dauer – gewollt hätten.
 

Link zur Entscheidung

OLG Schleswig v. 3.9.2004, 2 W 90/03, ZMR 6/2005, 476Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 03.09.2004, 2 W 90/03

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