Bei Formularklauseln ist das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot zu beachten. Dieses ist nicht gewahrt, wenn dem Mieter ein Vormietrecht eingeräumt wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird.[1] Das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot setzt voraus, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender der Klausel (im Regelfall der Vermieter) muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.

Aus der Klausel muss sich ergeben,

  • für wie viele Fälle das Vormietrecht gelten soll und auf welchen Zeitraum es sich erstreckt;
  • wenn dem Mieter ein Vormietrecht im Anschluss an einen bestehenden befristeten Mietvertrag zustehen soll, ob das Vormietrecht nur solche Verträge erfasst, deren Laufzeit unmittelbar im Anschluss an den ursprünglichen Mietvertrag beginnt, oder ob das Vormietrecht noch ausgeübt werden kann, wenn sich an den Mietvertrag zunächst ein Zeitraum der Eigennutzung anschließt und erst später wieder ein Mietvertrag mit einem Dritten abgeschlossen wird;
  • ob das Vormietrecht fortbesteht, wenn der Vermieter nach dem Ende der ursprünglichen Mietzeit über eine längere Zeit keinen Anschlussmietvertrag abschließt.

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