Das AG sieht sich gehindert, die außergerichtlichen Kosten des G einem Beteiligten aufzuerlegen. Der Gerichtsvollzieher sei im Erinnerungsverfahren keine Partei, sodass er als Kostenschuldner nicht in Betracht komme. Aber auch eine Entscheidung zulasten des S sei nicht möglich, da es sich im Fall um ein sogenanntes einseitiges Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO handele. In diesem Verfahren sei eine Kostenentscheidung zulasten eines Schuldners nicht zulässig. Und auch eine Kostenentscheidung zulasten der Staatskasse sei schließlich nicht zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge