Für die Anfechtung eines "Aufforderungsbeschlusses" (Beispiel: Wohnungseigentümer E soll bis zum … Folgendes tun …) soll es nach Ansicht von AG Bonn, Urteil v. 17.1.2019, 27 C 111/18, in der Regel an einem Rechtsschutzinteresse fehlen. Der "Aufforderungsbeschluss" treffe keine Regelung und gebe lediglich eine Meinungskundgebung der Miteigentümer wieder (das stimmt). Ein Aufforderungsbeschluss schaffe auch keinen unmittelbaren Anspruchsgrund gegenüber dem betroffenen Eigentümer (das stimmt auch: dann wäre er nichtig). Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe daher nur dann, wenn ein Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unter jedem tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen erscheine. Ob dieses Fazit stimmt, ist zweifelhaft (etwa BGH, Urteil v. 15.1.2010, V ZR 72/09, Rn. 7, auf den das AG verweist, lässt sich das nicht entnehmen), aber für den Fall unerheblich. Denn es liegt gar kein "Aufforderungsbeschluss" vor. Die Wohnungseigentümer hatten die Entscheidung getroffen, gegen K eine Klage zu erheben. Der Verwalter war danach aufgefordert, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anwaltsvertrag zu schließen oder selbst gegen K vorzugehen. Gegen diesen Vertragsschluss und gegen die beabsichtigte Führung eines Rechtsstreits kann man stets vorgehen.

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