Nach § 5 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist dem jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. 11 das Recht eingeräumt, auf seine Kosten in die Fläche des Dachs Loggien, Dachgauben und Dachfenster nach seiner Wahl einzubauen. Im Jahr 2016 vereinbaren die Wohnungseigentümer, dass für die Dachflächen und Dachteile, die nicht zu den in § 5 Abs. 2 GO genannten Bauten gehören, für Instandhaltung und Instandsetzung sowie die damit verbundenen Kosten die allgemeinen Regeln der Gemeinschaftsordnung angewendet werden sollen (= der "Bauherr" trägt alle Kosten). Wohnungseigentümer K ist seit 2017 Eigentümer der Wohnung Nr. 11. Im Jahr 2018 werden im Bereich des Sondereigentums des K die Dachgauben auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer repariert. Im Jahr 2019 beschließen die Wohnungseigentümer gegen K eine Leistungsklage zu erheben, um die Erstattung des Betrags i. H. v. 4.168,56 EUR für die Reparaturen zu verlangen. Gegen diesen Beschluss geht K vor.

Er meint, er sei aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 2016 nicht verpflichtet, die Kosten allein zu tragen.

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