Rz. 16

Der im Rahmen eines Bußgeldverfahrens vor der Verwaltungsbehörde bestellte oder beigeordnete Anwalt kann seine Vergütung nach § 55 von der Verwaltungsbehörde festsetzen lassen (§ 55 Abs. 7). Die Regelungen des § 55 Abs. 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 17

Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist nach § 57 ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich. Das Verfahren richtet sich nach § 62 OWiG. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht zu befinden. Gegen seine Entscheidung wiederum ist die sofortige Beschwerde gegeben, sofern der Beschwerdewert den Betrag von 200 EUR übersteigt.

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