Rz. 11

Der in einem Bußgeldverfahren gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt kann den Betroffenen unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn diesem ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist (§ 52). Siehe insoweit die Kommentierung zu § 52.

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