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Im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten über § 46 Abs. 1 OWiG ebenfalls die Vorschriften der §§ 464 ff. StPO. Soweit das OLG den Bußgeldbescheid aufhebt und den Betroffenen freispricht, sind die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO). Soweit das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig oder unbegründet verwirft, trägt der Betroffene die Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO).

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