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Entscheidet das Amtsgericht in der Sache über den Einspruch, so sind über die Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG die für das gerichtliche Verfahren in Strafsachen geltenden Vorschriften der §§ 464 ff. StPO anzuwenden. Die Entscheidung des AG erfasst sowohl die Kosten des Verfahrens der Staatskasse als auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.

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