Rz. 26

Wird das Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG durch das Gericht eingestellt, so entscheidet dieses nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 4 StPO. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen können sowohl der Staatskasse auferlegt werden als auch dem Betroffenen selbst. Zu Einzelheiten siehe die Kommentare zu § 47 OWiG. Dem Betroffenen können immer seine notwendigen Auslagen auferlegt werden, wenn er dem zustimmt, also wenn er freiwillig im Falle der Einstellung die Kosten des Verfahrens übernimmt.[3] Die Entscheidung des AG ist unanfechtbar.

[3] LG Göttingen JurBüro 1988, 514.

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