Rz. 22

Hebt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid auf den Einspruch des Betroffenen hin auf und stellt das Verfahren anschließend ein, so fallen die Kosten des Verfahrens gemäß § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a StPO der Staatskasse zur Last. Die Verwaltungsbehörde hat also zusammen mit der Einstellung eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen, wonach die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind. Lediglich in Ausnahmefällen kann von einer Kostenerstattung abgesehen werden (§ 467a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 467 Abs. 2 StPO).

 

Rz. 23

Darüber hinaus kann nach § 109a Abs. 2 OWiG davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, soweit diese vermieden worden wären, wenn der Betroffene entlastende Umstände rechtzeitig vorgetragen hätte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge