Rz. 18

Spricht die Verwaltungsbehörde lediglich eine Verwarnung aus oder nimmt sie eine ausgesprochene Verwarnung zurück, so wird weder über die Kosten noch über die notwendigen Auslagen des Betroffenen entschieden. Der Betroffene trägt seine notwendigen Auslagen vielmehr selbst.[1]

[1] AG Hannover NdsRpfl 1988, 64.

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