Rz. 10

Neben den Gebühren nach VV 4106 ff. kann auch eine zusätzliche 1,0-Verfahrengebühr nach VV 4142 anfallen. Zu beachten ist, dass diese Gebühr im vorbereitenden und im gerichtlichen Verfahren nur einmal entsteht (Anm. Abs. 3 zu VV 4142). Daran hat auch § 17 Nr. 10 Buchst. a) nichts geändert.

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