Rz. 22

Die durch das Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung entstandenen Kosten,[23] zu denen auch die Anwaltskosten gehören, können Gläubiger und sonstige Beteiligte[24] als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung gemäß § 10 Abs. 2 ZVG mit dem Rang der Hauptforderung und vor dieser (§ 12 ZVG) durch Befriedigung aus dem Grundstück geltend machen. Soweit ein persönlicher Gläubiger das Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren betreibt (Rangklasse 5), muss er auch wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung das Verfahren betreiben. Diese Kosten sind stets rechtzeitig (vgl. §§ 37 Nr. 4, 110, 114 ZVG) und spezifiziert anzumelden, soweit sie nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind; bei Widerspruch des Gläubigers sind sie zudem glaubhaft zu machen (§ 37 Nr. 4 ZVG). Eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf es nicht. Ersatz kann stets nur für die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung verlangt werden.

 

Rz. 23

Gehen die Kosten einem Gläubiger vor, muss das Vollstreckungsgericht sie, wenn sie rechtzeitig angemeldet und ggf. glaubhaft gemacht wurden, bei der Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigen (§ 45 ZVG) und in den Teilungsplan aufnehmen (§ 114 ZVG).

[23] Einzelheiten dazu bei Stöber, § 10 Anm. 15.4 f.
[24] Nicht der Bieter oder der Schuldner, es sei denn, Letzterer wäre Berechtigter eines Rechts am Grundstück (Eigentümergrundschuld).

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