Rz. 1

VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (VV 3311 und 3312) befasst sich mit den Gebühren für das Zwangsversteigerungsverfahren sowie das Zwangsverwaltungsverfahren. Das Rechtsmittelverfahren ist mit den generellen Regelungen zum Beschwerdeverfahren in VV Teil 3 Abschnitt 5 (VV 3500 ff.) zusammengefasst. Die Vorschrift für die Mitwirkung des Rechtsanwalts in einem Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung findet sich in VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 (VV 3333).

 

Rz. 2

Der Gegenstandswert für das Zwangsversteigerungsverfahren ist in § 26, der für das Zwangsverwaltungsverfahren in § 27 geregelt.

 

Rz. 3

Innerhalb der in Betracht kommenden Vollstreckungsmaßnahmen – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung – hat der Gesetzgeber drei bzw. vier Verfahrensabschnittsgebühren geschaffen, die ihrerseits wiederum verschiedene Vollstreckungshandlungen umfassen. Dies bedeutet zum einen, dass sämtliche Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Verfahrensabschnitte mit dieser Gebühr abgegolten sind (Verfahrenspauschgebühr). Zum anderen folgt daraus, dass der Anwalt die jeweilige Gebühr voll erhält, auch wenn er nur eine einzige der vielen möglichen Tätigkeiten im Rahmen des jeweiligen Verfahrensabschnitts ausgeübt hat. Der Anwalt, der z.B. vor dem Versteigerungstermin nur einen Antrag auf abgesonderte Verwertung gemäß § 65 ZVG stellt, erhält die Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4 gemäß Anm. Nr. 1 zu VV 3311 ebenso wie der Anwalt, der das gesamte Zwangsversteigerungsverfahren von der Antragstellung bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (ohne die Vertretung in Versteigerungsterminen, die gesondert vergütet wird, VV 3312) durchführt.

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