Rz. 11

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in verschiedenen Verfahren, erhält er die Gebühren für jedes dieser Verfahren, es sei denn, eine Verbindung der Verfahren wäre möglich und geboten gewesen (vgl. Rdn 5). Im letzten Fall sind die unterschiedlichen Gegenstandswerte zu addieren (§ 22 Abs. 1).

 

Beispiel 1: Gläubiger A betreibt wegen einer Forderung i.H.v. 2.000 EUR die Zwangsversteigerung in das Grundstück X des Schuldners, der Gläubiger B wegen einer anderen Forderung i.H.v. 5.000 EUR in das Grundstück Y des Schuldners.

Eine Verbindung dieser Verfahren gemäß § 18 ZVG ist nicht möglich.[14]

 

Beispiel 2: Gläubiger A betreibt wegen derselben Forderung die Zwangsverwaltung in das Firmengrundstück (Fabrik) des Schuldners, ebenso in das an anderer Stelle gelegene Wohnungseigentum des Schuldners.

Eine Verbindung der Verfahren ist zwar möglich, wegen der unterschiedlichen Nutzungsarten jedoch nicht sachdienlich.

[14] Vgl. Stöber, § 18 Rn 2.

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