Rz. 10
Veräußert ein Miterbe seinen Erbteil, zu dem ein gesamthänderisch gebundener Betriebsvermögensanteil gehört, an einen Dritten außerhalb der Erbengemeinschaft, so kann, wenn der Kaufpreis über dem Buchwert liegt, dies einen zu versteuernden Veräußerungsgewinn auslösen, §§ 16, 34 EStG.[10] Die unentgeltliche Übertragung der gesamten Erbschaft einschließlich des Betriebs berechtigt zur gewinnneutralen Buchwertfortführung, § 6 Abs. 3 EStG. Demgegenüber führt die (ganz oder teilweise) entgeltliche Veräußerung zur Aufdeckung stiller Reserven mit steuerpflichtigen Veräußerungserlösen.[11]
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