Rz. 7

Der Erbvertrag kann mit anderen Verträgen, z.B. einem Erbverzichtsvertrag oder einem Stiftungsgeschäft unter Lebenden,[22] verbunden werden. Er kann auch im Text eines anderen Vertrages enthalten sein, ohne dass es einer besonderen Kenntlichmachung bedarf.[23] Grundsätzlich behält jeder Vertrag seine rechtliche Eigenständigkeit, auch hinsichtlich der Form. Bei der Verbindung des Erbvertrages mit einem Ehevertrag besteht jedoch eine Besonderheit; es gilt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form (§§ 1410, 2276 Abs. 2 BGB). Zur Form des Erbvertrages im Übrigen vgl. §§ 2276, 2277 BGB und die Erläuterungen zu diesen Vorschriften.

Auch wenn ein Erbvertrag mit Rücksicht auf eine Versorgungszusage (Verpfründungsvertrag)[24] des anderen Vertragschließenden abgeschlossen wird, stehen die vertragsmäßigen Zuwendungen grundsätzlich nicht in einem Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis i.S.v. §§ 320 ff. BGB.[25] Werden aber zusätzlich zu Pflege- bzw. Versorgungsverpflichtungen weitere Pflichten übernommen, kommt ein Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.v. §§ 320 ff. BGB in Betracht.[26]

[22] BGHZ 70, 313 = NJW 1978, 943.
[23] BGH NJW 1984, 46.
[24] Zum Begriff vgl. MüKo/Musielak, Vor § 2274 Rn 18.
[26] Vgl. MüKo/Musielak, Vor § 2274 Rn 19 unter Hinw. auf BGH NJW 2011, 224.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge