Rz. 7
Der Erbvertrag kann mit anderen Verträgen, z.B. einem Erbverzichtsvertrag oder einem Stiftungsgeschäft unter Lebenden,[22] verbunden werden. Er kann auch im Text eines anderen Vertrages enthalten sein, ohne dass es einer besonderen Kenntlichmachung bedarf.[23] Grundsätzlich behält jeder Vertrag seine rechtliche Eigenständigkeit, auch hinsichtlich der Form. Bei der Verbindung des Erbvertrages mit einem Ehevertrag besteht jedoch eine Besonderheit; es gilt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form (§§ 1410, 2276 Abs. 2 BGB). Zur Form des Erbvertrages im Übrigen vgl. §§ 2276, 2277 BGB und die Erläuterungen zu diesen Vorschriften.
Auch wenn ein Erbvertrag mit Rücksicht auf eine Versorgungszusage (Verpfründungsvertrag)[24] des anderen Vertragschließenden abgeschlossen wird, stehen die vertragsmäßigen Zuwendungen grundsätzlich nicht in einem Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis i.S.v. §§ 320 ff. BGB.[25] Werden aber zusätzlich zu Pflege- bzw. Versorgungsverpflichtungen weitere Pflichten übernommen, kommt ein Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.v. §§ 320 ff. BGB in Betracht.[26]
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