Rz. 11

Positiv beschrieben hat der Begünstigte zweierlei: er hat das Recht, die Leistung zu behalten, die er bekommen hat, denn er hat sie mit rechtlichem Grund erworben und ist daher keinem Anspruch des Beschwerten aus § 812 BGB ausgesetzt. Damit einher geht seine Empfangszuständigkeit für die Leistung, die nur ihm gegenüber mit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB erbracht werden kann – oder mit seiner Zustimmung gegenüber einem Dritten (§ 362 Abs. 2 BGB).[12]

 

Rz. 12

Die Rechtsstellung des Begünstigten lässt sich als Erwerbsgrund beschreiben. Es gibt ihn immer als unselbstständigen Bestandteil einer Forderung, da der Gläubiger das zur Erfüllung Geleistete im Verhältnis zum Schuldner behalten darf. Ein solcher Erwerbsgrund besteht auch bei einer relativen Rechtspflicht ohne inhaltlich entsprechenden Anspruch; auch hier schließt er eine Herausgabepflicht für das aus, was dem Inhalt der Verpflichtung entsprechend auf Kosten eines anderen erlangt wurde.

 

Rz. 13

Aufgrund der Auflage ist eine relative Rechtspflicht des Beschwerten entstanden, eine Leistung an einen Begünstigten zu erbringen. Der Erblasser hat den Beschwerten verpflichtet, damit der Begünstigte die Leistung bekommt. Sonst hätte er es bei einem Wunsch belassen können. Da er den Beschwerten im Interesse des Begünstigten zur Leistung verpflichtet hat, ist es nicht richtig zu sagen, die Begünstigung aus der Auflage sei nur ein Rechtsreflex eines anderen Erwerbs[13] oder des objektiven Rechts. Das mag richtig sein, was die Forderungsseite betrifft, ist aber nicht richtig, was den Erwerbsgrund betrifft. Bei einer Auflage zur Verfolgung eines objektiven Zwecks ist das allerdings anders. Hier gibt es für den, der nach dem Inhalt der Auflage zum Kreis der potentiell Begünstigten gehört, in der Tat nur eine Erwerbsaussicht, weil es an einer Anordnung des Erblassers fehlt, dass gerade er etwas bekommen soll.

[12] Zust. Lange, § 31 Rn 27.
[13] Staudinger/Otte, § 2192 Rn 12.

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