Rz. 8
Der Begünstigte hat keine Forderung auf die Leistung, auch dann nicht, wenn der Erbe verpflichtet wurde, ihm fortlaufend Geld aus dem Nachlass zuzuwenden.[7] Darin gleicht seine Rechtsstellung der des Anspruchsinhabers nach Eintritt der Verjährung. Nur steht im Unterschied dazu (§ 214 Abs. 1 BGB) die Erfüllung der Verpflichtung nicht im Belieben des Verpflichteten.
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