2. |
Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. |
3. |
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. |
5. |
|
6. |
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt. |
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