Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Personalvertretung. Versetzung des Mitglieds eines Personalrats

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Versetzung des Mitglieds eines Personalrats bedarf unabhängig von der Mitbestimmung des hierfür zuständigen Personalrats gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 LPVG auch der Zustimmung desjenigen Personalrats, dem der zu Versetzende angehört.

2. Zur Frage, ob ein Ersatzmitglied deshalb bei dieser Entscheidung wegen Befangenheit an der Mitwirkung ausgeschlossen ist, weil es bei erfolgter Versetzung Mitglied des Personalrats würde (hier verneint).

 

Normenkette

LPVG § 31 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 48 Abs. 1; BPersVG § 31. Abs. 1, § 47 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 21.05.1984; Aktenzeichen 15 K 1287/83)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 23.05.1986; Aktenzeichen 2 B 131.85)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1984 – 15 K 1287/83 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung.

Er ist Diplompolitologe und wurde im Jahre 1974 bei der … im Angestelltenverhältnis eingestellt. Zugleich wurde er an das … abgeordnet und mit der Leitung der … betraut. Aufgrund Aufgabenrückgangs bei der … wurde die Abordnung zum 15.11.1978 aufgehoben; der Kläger wurde dem … zugewiesen und mit Aufgaben der … betraut. Nach Feststellung seiner Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes durch den Landespersonalausschuß wurde der Kläger am 22.1.1979 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat z.A. ernannt. Zum 1.2.1979 wurde er an das …, Abteilung mit dem Sitz in …, abgeordnet; er wird dort als Referent für … verwendet. Am 29.4.1981 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.

Die Abteilung … des … hat unter Einschluß des Klägers fünf Beschäftigte; bei ihr ist ein Personalrat gebildet. Der Kläger wurde im Frühjahr 1981 als einziges Mitglied des Personalrats gewählt. Einziges Ersatzmitglied war ein weiterer Beschäftigter der Dienststelle. Im Frühjahr 1985 wurde der Kläger wiedergewählte.

Durch Schreiben vom 8.4. und 8.9.1981 wurde der Kläger von der Absicht des Ministeriums für … unterrichtet, ihn unter Aufhebung seiner Abordnung aus dienstlichen Gründen an das …, Abteilung … mit dem Sitz in …, zu versetzen. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen und beantragte die Beteiligung des Personalrates. Der vom Ministerium für … beteiligte Hauptpersonalrat lehnte die Zustimmung zur Versetzung des Klägers ab. Das Mitbestimmungsverfahren endete mit der Empfehlung der Einigungsstelle vom 27.10.1982, die beabsichtigte Versetzung nicht durchzuführen. Ferner bat das Ministerium für … den Personalrat des …, Abteilung …, um dessen Zustimmung gemäß § 48 LBVG. Die Zustimmung wurde durch das Ersatzmitglied mit Schreiben vom 22.2.1982 erteilt.

Durch Verfügung des Ministeriums für … vom 6.12.1982 wurde der Kläger unter Aufhebung seiner Abordnung mit Wirkung vom 1.1.1983 an das …, Abteilung … mit dem Sitz …, versetzt. Zur Begründung wurde angeführt, daß die Versetzung im dienstlichen Interesse unerläßlich sei. Die Abteilung … des sei mit zwei … überbesetzt; demgegenüber fehle bei der Abteilung … des … ein …, ohne den eine sinnvolle Fortsetzung der Arbeit dort nicht möglich sei. Zur Besetzung dieser Stelle komme nur der Kläger in Betracht. Den Widerspruch des Klägers wies das Ministerium durch Bescheid vom 2.3.1983 als unbegründet zurück.

Am 12.4.1983 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart fristgerecht Klage erhoben mit dem Antrag, die Versetzungsverfügung vom 6.12.1982 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Zustimmung des örtlichen Personalrats zu seiner Versetzung sei unwirksam, da das Ersatzmitglied bei dieser Rechtshandlung befangen gewesen sei. Denn durch seine Versetzung würde das Ersatzmitglied in die ordentliche Mitgliedschaft im Personalrat eintreten und hierdurch einen unmittelbaren Vorteil erlangen. Ferner genüge seine Versetzung nicht den gesteigerten materiell-rechtlichen Anforderungen, die gemäß § 48 LPVG an die Versetzung eines Mitgliedes des Personalrats zu stellen sein. Außerdem widerspräche seine Versetzung einer Zusage, die ihm bei seiner Einstellung im Landesdienst gegeben worden sei. – Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 21.5.1984 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Eine rechtswirksame Zustimmung des örtlichen Personalrats zur Versetzung des Klägers liege nicht vor. Das einzige Ersatzmitglied sei gemäß § 36 Abs. 2 LPVG von der Mitwirkung ausgeschlossen, da ihn die Versetzung des Klägers einen unmittelbaren Vorteil brächte. Der Vorteil liege in der verbesserten Rechtstellung, die das nachrückende Mitglied des Personalrates, so im Hinblick auf § 48 LPVG, gewinne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerechte Berufung des Beklagten. Er beantragt,

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