Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 13.03.2000; Aktenzeichen A 18 K 12306/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.05.2003; Aktenzeichen 2 BvR 134/01)

 

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. März 2000 – A 18 K 12306/99 – werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1992, InfAuslR 1991, 262). Ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen in jeder Beziehung erschöpfend und – aus dessen Sicht – zutreffend gewürdigt hat, berührt das rechtliche Gehör nicht (Senatsbeschlüsse vom 13.06.2000 – A 12 S 1221/00 –, 30.06.2000 – A 12 S 1324/00 –). Eine – möglicherweise – unrichtige, weil die Tatsachen falsch bewertende Rechtsanwendung stellt keinen Gehörsverstoß dar. Die Frage der Richtigkeit fachgerichtlicher Feststellungen betrifft nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 01.03.2000 – 2 BvR 2120/99 –, ZAR 2000, 137).

Entgegen der Darstellung in der Antragsschrift, deren Formulierung „überwiegend wahrscheinlich” (S. 2) sich im Gegensatz zu jener des Verwaltungsgerichts – der Stellungnahme vom 02.02.2000 entnommenen – „nicht ausgeschlossen” in der Stellungnahme nicht findet, hat das Verwaltungsgericht diese Stellungnahmen u.a. als „neues Beweismittel” ausdrücklich gelten lassen. Demgemäss hat es „die Übergriffe gegenüber der Klägerin, insbesondere die Vergewaltigungen” bei seiner weiteren Prüfung „unter Beachtung dieser Grundsätze” des Bundesverfassungsgerichts, denen es keinerlei eigene zumal abweichende Grundsätze entgegengestellt hat, sondern die sie zuvor ausdrücklich angegeben hat, dahin bewertet, dass sie gleichwohl keinen politischen Charakter trügen; hierbei hat sich das Verwaltungsgericht auch keineswegs mit dem bloßen „Hinweis auf das frühere Urteil der Kammer” begnügt, sondern für es war weiterhin auch nach erneuter Würdigung gerade auch einschließlich des Vorbringens in dem vorliegenden Verfahren der politische Charakter nicht erkennbar. Dieser Bewertung setzt die Antragsschrift – im äußeren Gewand der Gehörsrüge – ihren anderen Schluss entgegen, dass „selbstverständlich … diese Verfolgung ihre Ursache in der kurdischen Identität der Kläger” hatte, „war also auf ihre Volkszugehörigkeit, damit ein unverfügbares Merkmal, gerichtet”.

Die Divergenzrüge greift nach den obigen Ausführungen bereits nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu seinem Ergebnis aufgrund der Würdigung im Einzelfall gelangt, ohne hierzu eigene allgemeine, abweichende Grundsätze aufzustellen.

Im Übrigen wird auf § 78 Abs. 5 S. 1 AsylVfG verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

 

Unterschriften

Brockmann, Utz, Dr. Roth

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1625617

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