Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 4.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin beantragt, vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester zugelassen zu werden, hat der Antrag keinen Erfolg; gleiches gilt, soweit vorläufige Zulassung im 2. Fachsemester begehrt wird. Die Zulassung auf einen Studienplatz im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 kann nur im Rahmen frei werdender Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl der zum Wintersemester 2002/2003 (1. Fachsemester) bei der Antragsgegnerin höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerbern für den Studiengang Medizin von 181 (vgl. Vorjahresbeschluss der Kammer vom 23.10.2002 – 9 C 15/02) erfolgen. Nach Angaben der Antragsgegnerin gab es im 3. Fachsemester keine freien Studienplätze innerhalb der Zulassungszahl von 181; darüber hinaus stehen keine weiteren Plätze im 3. Fachsemester zur Verfügung. Da das Studium der Medizin im 1. Fachsemester bei der Antragsgegnerin lediglich jeweils zum Wintersemester aufgenommen werden kann, werden zum Wintersemester nur Veranstaltungen im 1., 3., 5., etc. Fachsemester – nicht jedoch im 2. Fachsemester – angeboten.

Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, ihm/ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz zum Wintersemester 2003/2004 für das 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin zuzuteilen bzw. ihn/sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl- (Los-)verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, hat keinen Erfolg. Dies gilt auch insoweit, als das Antragsbegehren auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt wird. Soweit es um die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität geht, sind nach Angaben der Antragsgegnerin alle Studienplätze besetzt; aufgrund der von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vorgenommenen technischen Überbuchung sei sogar ein Platz mehr als die festgesetzte Anzahl besetzt worden. Dass darüber hinaus Studienplätze zur Verfügung stünden, lässt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (MBWFK) hat mit Verordnung vom 21.05.2003 (NBl. MBWFK Schl.-H. 2003, Seite 180 ff.) die Zahl der im Wintersemester 2003/2004 an der Universität zu Lübeck höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) für den Studiengang Medizin auf 174 festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf einer der Kammer vorliegenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2003/2004 und Sommersemester 2004 nach dem Berechnungsstichtag 10.01.2003. Diese auf den Bestimmungen der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curriculamormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 25.11.1993 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. 1993, Seite 457) in der Fassung der weiteren Änderungsverordnungen, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.02.2003 (NBl. MBWFK Schl.-H. 2003, Seite 2 ff.) beruhende Berechnung erscheint bei summarischer Überprüfung zwar nicht in vollem Umfang rechtsfehlerfrei. Gleichwohl führen die Fehler nicht dazu, dass über die tatsächlich besetzte Anzahl von 175 Studienplätzen hinaus weitere zur Verfügung stünden.

Insbesondere hat die Antragsgegnerin die kapazitätswirksamen Änderungen, die sich durch die Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I, Seite 2405 ff.) und die Landesverordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 11. Februar 2003 (NBl. MBWFK Schl.H. 2003, Seite 2 ff.) ergeben, in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt.

1. Lehrangebot:

Bei der Ermittlung des verfügbaren Lehrdeputats sind gem. § 7 KapVO alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu berücksichtigen. Da durch Beschluss des Rektorats der Antragsgegnerin vom 08.01.2003 der Studiengang Molekulare Biotechnologie der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet worden ist, weil in dieser Lehreinheit der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird, war der Studiengang Molekulare Biotechnologie – anders als in den Vorjahren – neben dem Studiengang Medizin einzubeziehen.

Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Für die Lehreinheit Vorklinische Medizin hat die Antragsgegnerin ein Lehrangebot von insgesamt 42 (Vorjahr: 39) Stellen mitgeteilt, die sich wie folgt auf die einzelnen Institute verteilen:

Anatomie:

C 4

1

Stelle

C 2 (befristet)

1

Stelle

C 1

2

Stellen

Sonst, wissenschaftl. Mitarbeiter

6

Stellen

10

Stellen

Physiologie:

C 4

1

Stelle

C 2

1

Stelle

C 1

1

Stelle

Sonst, wissenschaftl. Mitarbeiter

5

Stellen

8

Stellen

Biochemie:

C 4

1

Stelle

C 2

1

Stelle

C 1

1

Stelle

Sonst, wissenschaft...

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