Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis von Sondereigentümern als Nachbarn. Abweichung von den Abstandsflächen. gegenseitiger Abstandsflächenverstoß

 

Normenkette

VwGO § 42 Abs. 2; WEG § 9a Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 6

 

Tenor

Beschluss:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zum Neubau zweier Gebäude mit Tiefgarage.

Rz. 2

Die Baugenehmigung bezieht sich auf das Grundstück Fl.Nr. 237 der Gemarkung … (i.F. Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist mit zwei Bestandsgebäuden bebaut. In der Mitte bzw. im Süden des Vorhabensgrundstück machen sowohl die östliche als auch die westliche Grundstücksgrenze einen Sprung nach Westen. Die Grenzen verlaufen zu dem nicht parallel. Die Antragstellerin ist eine Mit- und Sondereigentümerin des WEG-geteilten Grundstücks I…-P….-Str.9/9a., FlNr. 236 (…) (i.F. Nachbargrundstück). Dieses Grundstück grenzt im Osten an das Vorhabengrundstück. Das Gebäude I…-P…-Str. 9 ist dabei das südlichere der beiden auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Gebäude.

Rz. 3

Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Es liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt … über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe vom 12. Januar 2021. Diese am 1. Februar 2021 in Kraft getretene Satzung regelt in § 2 Abstandsflächentiefe:

Rz. 4

Am 14. Juli 2020 stellte die Beigeladenen einen Bauantrag für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage. Im nördlichen Hauptgebäude sind dabei zehn Wohneinheiten und eine Gewerbeeinheit. Im südlichen so genannten Gartenhaus befinden sich drei Wohneinheiten. Das auf dem Vorhabengrundstück bestehende Vordergebäude und das Rückgebäude sollen abgebrochen werden. Die Stadt … hat das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Rz. 5

Mit Bescheid vom 15. September 2020 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung sei zu erteilen, da das Vorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Prüfung der Abstandsflächenvorschriften im Rahmen dieser ursprünglichen Baugenehmigung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der Behördenakte kann als Begründung entnommen werden, dass Abstandsflächen aufgrund diffuser Bebauung nicht anzusetzen seien.

Rz. 6

Am 5. März 2021 stellte die Beigeladene einen Änderungsantrag. Dabei ergänzte sie den ursprünglichen Bauantrag bzw. die Baugenehmigung um neun Anträge auf Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO. Mit Beschluss vom 16. März 2021 erteilte die Stadt … das gemeindliche Einvernehmen zum geändert Bauantrag. Teil des Änderungsantrags ist eine Eingabeplan „Abstandsflächen Übersicht” vom 2. März 2021 (Plannummer …). Auf diesem sind vom Bauherrn die Abstandsflächen der Gebäude I…-P…-Str. 9/9a übernommen aus einer Baugenehmigung vom 1. März 1984 eingezeichnet worden. Auf einer Länge von ca. 12,8 m fällt die Abstandsfläche des Gebäudes I…-P…-Str. 9 dabei mit einer Tiefe von bis zu ca. 1,6 m auf das Vorhabengrundstück. Eine Abstandsflächenübernahme erfolgte hierfür nach dem Plan nicht.

Rz. 7

Mit Nachtragsbescheid vom 23. April 2021 wurde das Vorhaben mit vier bezüglich der Abstandsflächen geänderten Bauvorlagen genehmigt. Eine Änderung des Vorhabens an sich erfolgte nicht. Im Bescheid wurden bezüglich des Abstandsflächen insgesamt neun Abweichungen erteilt. Davon betreffen die Abweichungen Nr. 2, 3 und 7 Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück Fl.Nr. 236 (…). Bei der Abweichung Nr. 2 wurde aufgrund der Überschneidung der östlichen Abstandsfläche des Hauptgebäudes mit der Abstandsflächenübernahme zugunsten des Grundstücks Fl.Nr. 236 (…) eine Abweichung auf eine Tiefe von ca. 1,17 m auf einer Länge von 6,8 m erteilt. Bei der Abweichung Nr. 3 wurde für die südliche Abstandsfläche des Hauptgebäudes mit der Abstandsflächenübernahme zugunsten des Grundstücks Fl.Nr. 236 (…) eine Abweichung auf eine Tiefe von 0 m bis 6,7 m auf einer Länge von ca. 7,8 m verkürzt. Die beiden Abstandsflächenübernahmen betreffen jeweils das Gebäude I…-P…-Str. 9a. Bei der Abweichung Nr. 7 wurde aufgrund der Überschreitung der Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. 236 (…) durch die östliche Abstandsfläche des Gartenhauses die Tiefe der Abstandsfläche auf ca. 3,1 m auf einer Länge von ca. 9,88 m verkürzt. Die Abweichungen könnten erteilt werden, da sie unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar seien. Bei der Umgebungsbebauung handele es sich um einen Teil der Altstadt der Stadt …. Die dortige Bebauung missachte die aktuell gültigen Abstandsflächenvorschriften in vielfältiger Art und Weise. Auch das Gebäude I…-P…...

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