Entscheidungsstichwort (Thema)

Asyl

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.01.2000; Aktenzeichen 2 BvR 2125/97)

BVerfG (Beschluss vom 07.05.1998; Aktenzeichen 2 BvR 2125/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Besitz eines gültigen Reisespasses sowie eines Visums in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte zwei Monate nach ihrer Ankunft ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trug sie vor, sie habe in ihrer Heimat aktiv die PKK durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung an deren Mitglieder und Kämpfer unterstützt. Sie habe sich auch an Demonstrationen z.B. im Jahre 1992 bzw. Ende 1993 beteiligt. Im März 1994 sei sie verhaftet, zur Wache nach Besiri gebracht und dort drei Tage festgehalten worden. Während der Haftzeit habe man sie gezwungen, sich nackt auszuziehen und sie auch geschlagen. Nach der Haftentlassung hätten ihre Eltern gemeinsam mit ihr entschieden, daß sie das Land verlassen solle. Ihr Vater habe dann Leute bestochen, um für sie einen Paß zu erhalten. Das Visum habe sie sich in Ankara selbst beschafft. Im März 1995 habe sie ihre Heimat verlassen.

Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 08. September 1995 ab und stellte fest, daß in der Person der Klägerin die Voraussetzungen gem. §§51 Abs. 1, 53 AuslG ebenfalls nicht vorliegen. Es forderte sie zur Ausreise innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens auf und drohte ihr für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei an.

Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und vorgetragen, nach ihrer Ausreise seien immer wieder Sicherheitskräfte zur ihrer Mutter gekommen und hätten diese nach ihrem, der Tochter Aufenthalt, befragt. Auch allgemein habe die Unterdrückung zugenommen. Man habe ihre Mutter, die nahezu blind sei, sogar mit zur Wache genommen.

Während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland habe sie sich an Demonstrationen in Bonn, Berlin und Neumünster beteiligt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.09.1995 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach §53 AuslG, vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gem. §§51 Abs. 1, 53 AuslG zu. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid der Beklagten vom 27. September 1995 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, §113 Abs. 1 VwGO.

Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Als Asylberechtigter ist anzuerkennen, wer bei Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre. Eine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Einheit ausgrenzen, so daß der davon Betroffene wegen einer für ihn ausweglosen Lage in seinem Heimatstaat gezwungen ist, im Ausland Schutz zu suchen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, BVerfGE, Bd. 80, S. 315, 334 ff.).

Die politische Verfolgung muß bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht. Wer im Heimatstaat bereits einmal politisch verfolgt war, kann dorthin nur zurückkehren, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

Die Klägerin hat das Vorliegen einer in ihrer Heimat erlittenen Verfolgung aus politischen Gründen nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie vorgetragen hat, sie sei im März 1994 für dr...

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