rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.03.1999; Aktenzeichen 2 BvR 243/96)

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 21 A 6378/95 A)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die am 21. November 1968 in … Sri Lanka geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 28. August 1993 auf dem Landweg über Italien durch unbekannte Drittländer in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein, nachdem sie Sri Lanka am 24. August 1993 verlassen hatte. Am 1. September 1993 stellte sie einen Asylantrag. Zur Begründung gab sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am selben Tag im wesentlichen an, sie habe Sri Lanka verlassen, weil sie Angst vor der Organisation habe. Im Juli 1993 sei sie von der Organisation mitgenommen und in eines ihrer Lager gebracht worden. Dort sei sie von ihren Eltern noch am selben Tag wieder abgeholt worden. Am 3. August sei sie nach Colombo gekommen. Sie habe dort bis zu ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt, habe aber beobachtet, wie andere junge Leute dort festgenommen worden seien.

Mit Bescheid vom 10. September 1993 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen. Zugleich drohte es der Klägerin die Abschiebung an.

Die Klägerin hat am 28. September 1993 Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 10. September 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise,

den genannten Bescheid aufzuheben und festzustellen, daß für die Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, als Asylberechligte anerkannt zu werden. Auch liegen die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vor.

1.

Das Bundesamt hat die Klägerin zu Recht nicht als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) anerkannt.

Die Kammer läßt dahinstehen, ob der Klägerin die Berufung auf das Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG nicht bereits nach § 26 a AsylVfG verwehrt ist. Nach dieser Vorschrift kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist. Das sind gemäß Art. 16 a Abs. 1 Satz 2 GG zunächst die Staaten der Europäischen Gemeinschaft und des weiteren gemäß § 16 a Abs. 2 die in der Anlage I bezeichneten Staaten. Die Klägerin ist erklärtermaßen von Italien aus mit einem Kraftfahrzeug, und somit zwingend über einen sog. sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik gereist. Allerdings ist der konkrete Staat nicht ermittelt worden, so daß sich die umstrittene Frage stellt, ob im Rahmen des § 26 a AsylVfG insoweit eine Wahlfeststellung zulässig ist. Diese Frage bedarf vorliegend allerdings deshalb keiner abschließenden Beantwortung, weil es der Klägerin jedenfalls aus nachfolgenden Gründen nicht möglich ist, sich auf einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu berufen.

2.

Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch verfolgte Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Politisch verfolgt ist, wer begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen, wie Rasse oder Volkszugehörigkeit, hegen muß.

Das ist zu bejahren, wenn dem unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden bei Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

In den Fällen jedoch, in denen der Asylbewerber das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten hatte, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestellen, er also vor künftiger politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (sog. verminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab).

Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung: Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 – 9 C 17.84 –, BVerwGE 70, 169; Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 85.87 –, InfAuslR 1988, 194; BVerfG, Beschluß vo...

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