Leitsatz

Der formularmäßige Verzicht des Bürgen auf die Einwendung aus § 776 BGB ist unwirksam, da er gegen § 9 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung des Bürgen verstößt.

Die Vorschrift des § 776 BGB regelt den Fall, dass der Gläubiger der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung auf eine andere Sicherheit verzichtet. Der Bürge wird dann insoweit von der Bürgschaftsverpflichtung befreit, als der Gläubiger sich wegen der Hauptschuld aus der Sicherheit hätte befriedigen können. Der formularmäßige Verzicht auf die Vorschrift ist wegen Verstoßes gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung nach § 9 AGBG unwirksam.

Die Vorschrift des § 776 BGB dient dem Schutz des Bürgen; er soll, wenn er den Gläubiger befriedigt, uneingeschränkt in die Rechtsstellung des Gläubigers eintreten, um Regress bei dem Hauptschuldner zu erlangen. Diese Rechtsstellung wird beeinträchtigt, wenn der Gläubiger im Vorfeld auf weitere Sicherheiten für die Hauptschuld verzichtet. Durch den formularmäßigen Ausschluss des § 776 BGB wird das schutzwürdige Interesse des Bürgen vereitelt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 02.03.2000, IX ZR 328/98

Anmerkung

Praxishinweis: § 776 BGB findet nach dem Gesetzeswortlaut u. a. Anwendung auf Hypotheken, Pfandrechte, weitere Bürgschaften; analog wird die Vorschrift auch auf Sicherungseigentum, Sicherungsgrundschulden etc. angewandt. Mit dem vorliegenden Urteil ändert der BGH seine frühere Rechtsprechung.

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