Das AG ist prozessual der Ansicht, der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei unzulässig, weil die begehrte Leistungsverfügung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Eine Leistungsverfügung sei neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage des Antragstellers als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich sei. Für die Erfüllung des Rechts auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen liege es nicht so. Dies gelte auch dann, wenn K beabsichtige – wie Sie es ausführe – ihr Wohnungseigentum zu veräußern und sich in den Verwaltungsunterlagen Informationen zu ihrer Wohnung erhoffe.

Im Übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet. Der Anspruch auf Einsichtnahme nach § 18 Abs. 4 WEG richte sich nämlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Antrag wäre ferner unbegründet, weil K kein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse dargelegt habe, dass Dritte in die Verwaltungsunterlagen Einsicht nehmen.

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