Die Berufung hat keinen Erfolg! Ein Wohnungseigentümer habe einen Anspruch darauf, wiederholt in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen, solange das Einsichtsbegehren nicht treuwidrig sei. Hierfür gebe es keine Hinweise. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe ihrer Pflicht, Einsicht zu gewähren, auch nicht mit der Übersendung der Kopien genügt. Ein Wohnungseigentümer habe wie ein Mieter einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originale. Nur dann, wenn – was B nicht behaupte – Papierunterlagen nicht (mehr) vorhanden seien, beschränke sich das Einsichtnahmerecht auf die digitalen Daten. Unabhängig davon, könne auch dann die Einsichtnahme in die digitalen Daten im Regelfall im Büro des Verwalters ausgeübt werden, schon um deren Vollständigkeit prüfen zu können, was bei übersandten Ausdrucken nicht in gleicher Weise möglich sei.

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