Das LG meint, es gebe eine Beschlusskompetenz! Dies folge aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Im Bereich des Rechtes der Tierhaltung sei anerkannt, dass ein generelles Tierhaltungsverbot mangels Beschlusskompetenz nichtig sei, wenn es auch Tiere erfasse, von denen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen in den Bereichen des gemeinschaftlichen Eigentums ausgingen und die Tiere den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums nicht tangieren. Dies werde etwa für Zierfische, aber auch für Kanarienvögel und Kleinsttiere wie Schildkröten angenommen (Hinweis u. a. auf Lang-Lajendäcker in Elzer/SWK-WEG, 1. Auflage 2021, Tiere Rn. 5). Etwas Anderes gelte, wenn die Tierhaltung Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum habe. Der angegriffene Beschluss sei daher von der Beschlusskompetenz gedeckt. Er regele mit der Hundehaltung einen Bereich der Nutzung des Sondereigentums, der bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise üblicherweise Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum habe. Der Bezug zum gemeinschaftlichen Eigentum liege darin, dass Hunde Geräusche machten, die auch im gemeinschaftlichen Eigentum wahrnehmbar seien. Zudem bestehe die Gefahr der Verdreckung. Letztlich könnten sich Wohnungseigentümer oder deren Angehörige und Besucher durch den Kontakt mit dem Tier gestört fühlen. Dabei komme es für die Beschlusskompetenz nicht darauf an, ob im Einzelfall von den konkret betroffenen Hunden derartige Auswirkungen ausgingen.

Der Beschluss entspreche auch einer ordnungsmäßigen Verwaltung. In Rechtsprechung und Literatur bestehe weitgehend Einigkeit darüber, dass ein Verbot des Haltens von Tieren, die nicht stören, unverhältnismäßig und ein entsprechender Beschluss anfechtbar sei. In dem Beschluss sei aber auch ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet worden, dass die Wohnungseigentümer durch einen Mehrheitsbeschluss im Einzelfall eine Hundehaltung erlauben. Zudem enthalte der Beschluss eine Übergangsregelung. Derartige Beschlüsse, die das Halten von Tieren, hier im Streitfall von Hunden, im Sondereigentum nicht generell verbieten würden, würden überwiegend als zulässig angesehen. Dass sich der Wohnungseigentümer die Hundehaltung durch einen Beschluss genehmigen lassen müsse, sei zumutbar. Ein Beschluss auf einer Versammlung sei die vom Gesetz vorgesehene Verfahrensweise zur Regelung der Intensität der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Es sei auch nicht erforderlich, dass in dem Beschluss bereits die Kriterien angeführt werden, unter denen in Zukunft die Hundehaltung genehmigt werde.

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