Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter kann analog § 24 Abs. 3 WEG die Tagesordnung zu einer Versammlung dann (mit-)gestalten, wenn der Verwalter zwar lädt, sich aber pflichtwidrig weigert, einen von einem Wohnungseigentümer zu Recht nach § 18 Abs. 2 WEG verlangten Tagesordnungspunkt aufzunehmen.[1]

 
Hinweis

Pflichtwidrigkeit

Die Weigerung des Verwalters ist pflichtwidrig, wenn eine ordnungsmäßige Verwaltung die Aufnahme erfordert.

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