6.3.1 Verwaltungsbeiräte

Verwaltungsbeiräte können sich selbst auf eigene Kosten versichern. Kosten für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gehören zu den Aufwendungen nach § 670 BGB, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeiräten zu ersetzen hat.[1]

[1] A. A. AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss v. 11.10.2007, 702 II 58/06, ZMR 2008 S. 335.

6.3.2 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Ein anderer Weg besteht darin, dass die Wohnungseigentümer eine Versicherung der Verwaltungsbeiräte durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Eine solche Versicherung entspricht in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung.[1]

 
Hinweis

Selbstbehalt

Streitig ist, ob ein Beschluss nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn darin ein angemessener Selbstbehalt für die Verwaltungsbeiräte vereinbart wird – jedenfalls dann, wenn diese für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.[2]

[1] KG Berlin, Beschluss v. 19.7.2004, 24 W 203/02, ZMR 2004 S. 780; Scheuer, ZWE 2012, S. 115, 118; a. A. AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss v. 11.10.2007, 702 II 58/06, ZMR 2008 S. 335.
[2] Hogenschurz, MietRB 2014, S. 279, 281; Scheuer, ZWE 2012, S. 115, 118.

6.3.3 Verwalter

In Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Hausverwalter ist teilweise eine Versicherung für Verwaltungsbeiräte enthalten. Diese Mitversicherung ist in der Regel allerdings nicht ausreichend, denn sie ist manchmal nicht dauerhaft. Die Verwaltungsbeiräte sind etwa bei der Übernahme einer Verwaltung mitversichert, aber nur bis zur nächsten Versammlung. Auch ist der Umfang der Absicherung in den Fällen der Mitversicherung in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Verwalters beschränkt. Im Übrigen muss bei einer Einbeziehung in den Versicherungsvertrag des Verwalters beachtet werden, dass der Versicherungsschutz mit der Beendigung des Verwalteramts endet.

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