Eine Person kann nicht gegen ihren Willen zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Der Bestellte muss vielmehr einer Bestellung zustimmen, sie annehmen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 5.2.2010, V ZR 126/09, NJW 2010 S. 3168 = ZMR 2010 S. 545 mit Anm. Elzer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge